Das Mietrecht ist seit der sechsten Staatsreform regionalisiert, sodass die Berechnung der Mietindexierung je nach Region unterschiedlich ausfallen kann.
Wohnungsmiete Flandern: Ab dem 1. Oktober 2023 ist eine Indexierung für Mietwohnungen ohne EPC oder mit den Energieausweisen D, E und F wieder erlaubt, allerdings nach einer geänderten Formel (Korrekturfaktor). Alle notwendigen Informationen sowie ein Berechnungstool finden Sie hier.
Wohnungsmiete Brüssel: Ab dem 14. Oktober 2023 ist eine Indexierung für Mietwohnungen mit den Energieausweisen E, F und G wieder erlaubt, allerdings nach einer geänderten Formel (Korrekturfaktor). Alle notwendigen Informationen sowie ein Berechnungstool finden Sie hier.
Wohnungsmiete Wallonien: Die Maßnahme zur Begrenzung der Indexierung für Mietwohnungen ohne EPC oder mit den Energieausweisen D, E, F oder G endete am 31. Oktober 2023. Alle Informationen zur Indexierung vor und ab dem 1. November 2023 finden Sie hier.
Wohnungsmiete Deutschsprachige Gemeinschaft: Die Maßnahme zur Begrenzung der Indexierung gemäß dem Energieausweis endet am 31. Dezember 2023. Weitere Informationen finden Sie hier.
Was ist die Mietindexierung?
Jedes Jahr kann zum Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrages der Mietpreis an die Lebenshaltungskosten angepasst werden. Bis Dezember 1993 basierte die Indexierung stets auf Schwankungen des Verbraucherpreisindex. Ab Januar 1994 muss dazu obligatorisch den Gesundheitsindex genutzt werden.
Welche Mietverträge kommen in Betracht?
Abgeschlossen | Schriftlicher Mietvertrag | Mündlicher Mietvertrag |
---|---|---|
Vor dem 28. Februar 1991 |
Indexierung, wenn beide Parteien dies vereinbart haben |
|
Nach dem 28. Februar 1991 und vor dem 31. Mai 1997 |
erlaubt |
|
Nach dem 31. Mai 1997 | erlaubt, es sei denn, der Mietvertrag schließt es aus | Indexierung NICHT erlaubt |
Wie wird die Mietindexierung berechnet?
Grundmietbetrag (2) X neuer Index (3) | |
Indexierter Mietbetrag = | |
Anfangsindex (1) |
Inkrafttreten des Mietvertrags vor dem 1. Januar 1984 |
Inkrafttreten des Mietvertrags ab dem 1. Januar 1984 |
Inkrafttreten des Mietvertrags ab dem 1. Januar 2019 für einen Hauptwohnsitz in der Flämischen Region |
||
Vertrag abgeschlossen vor dem 1. Januar 1981 |
Vertrag abgeschlossen zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 31. Dezember 1983 |
Vertrag abgeschlossen vor dem 1. Februar 1994 |
Vertrag abgeschlossen vanaf dem 1. Februar 1994 |
Vertrag abgeschlossen ab dem 1. Januar 2019 |
(1) Anfangsindex= Dezember 82 (82,54) |
(1) Anfangsindex= jener des Monats vor der Anpassung oder dem Inkrafttreten des Vertrags im Jahr 1983 |
(1) Anfangsindex= jener des Monats vor dem Abschließen des Vertrags |
(1) Anfangsindex= Gesundheitsindex des Monats vor dem Abschließen des Vertrags |
(1) Anfangsindex= Gesundheitsindex des Monats vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrags oder der Anpassung des Mietpreises |
(2) Grundmietbetrag = Mietpreis: - gerichtlich festgestellt - andernfalls, der 1990 bei der Berechnung des indexierten Mietpreises verwendete Grundmietbetrag - andernfalls, letzter 1983 gezahlter Mietbetrag. |
(2) Grundmietbetrag = vereinbarter Mietpreis | |||
(3) neuer Index = der (Gesundheits)index des Monats vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrages |
Quelle: FÖD Justiz, Brüsseler Wohngesetz, Wallonisches Dekret über den Wohnmietvertrag und Flämisches Dekret über den Wohnmietvertrag
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Weitere Auskünfte
Die sechste Staatsreform (1. Juli 2014) hat die Indexierung von Mieten zu einer regionalen Zuständigkeit gemacht. Seit dem 1. Januar 2018, dem 1. September 2018 und dem 1. Januar 2019 ist in der Region Brüssel-Hauptstadt, bzw. in der Wallonischen Region und in der Flämischen Region jeweils neues Mietrecht in Kraft getreten (Brüsseler Wohngesetz, Wallonisches Dekret über den Wohnmietvertrag und Flämisches Dekret über den Wohnmietvertrag). Wenn ein bestimmter Aspekt der Miete in diesen Texten nicht geregelt ist, gilt dennoch die föderale Mietgesetzgebung (siehe die Broschüre "Das Mietgesetz", herausgegeben vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz).
Konkret bedeutet dies, dass nur in der Flämischen Region eine Änderung in Bezug auf die Berechnung der Indexierung von Mieten stattgefunden hat. Für Mietverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden, ist der ursprüngliche Index jetzt der Gesundheitsindex des Monats vor dem Inkrafttreten des Vertrags oder der Anpassung des Mietpreises, während es zuvor der Gesundheitsindex des Monats vor der Unterzeichnung des Mietvertrags war.
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