Erklärungen über das gesetzliche Zusammenwohnen

Anzahl Erklärungen des gesetzlichen Zusammenwohnens und deren Beendigungen steigt wieder an

Bevölkerung
Anzahl Erklärungen des gesetzlichen Zusammenwohnens und deren Beendigungen steigt wieder an

2021 haben 37.768 Paare eine Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens abgelegt. Dies ist ein leichter Anstieg von 4% gegenüber 2020, aber immer noch weit unter dem Niveau von 2019 (40.801 Erklärungen).

Es gab relativ mehr Paare, die ihre Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens beendeten (+12%), aber auch hier bleibt die Zahl deutlich unter dem Niveau von 2019.

Die durchschnittliche Dauer des gesetzlichen Zusammenwohnens ist von 5,2 Jahren im Jahr 2020 auf 5,4 Jahre im 2021 leicht gestiegen.

2021 war die Heirat in 54,1% der Fälle der Grund für die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und in 36,4% der Fälle durch Abgabe einer Erklärung im gegenseitigen Einvernehmen.

Gesetzliches Zusammenwohnen im Alter von 31 Jahren

2021 haben unverheiratete Paare im Alter von etwa 31 Jahren zum ersten Mal eine Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens abgelegt: im Durchschnitt mit 31,8 Jahren für den ersten und 29,9 Jahren für den zweiten Zusammenwohnenden. Der Altersunterschied innerhalb des Paares bleibt stabil und beträgt 1,8 Jahre für Personen, die gesetzlich zusammenwohnen.

Grafik
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Erklärungen
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Entwicklung die Zahl der Erklärungen des gesetzlichen Zusammenwohnens pro Jahr und verwaltunseinheit, seit 2000

Verwaltungseinheiten Jahre
2000 2005 2010 2015 2020 2021
Belgien 2.694 15.513 36.962 40.770 36.329 37.768
Region Brüssel-Hauptstadt 121 1.594 2.957 3.125 2.790 3.132
Flämische Region 2.040 7.569 21.928 23.335 21.457 22.152
Wallonische Region 533 6.350 12.077 14.310 12.082 12.484
Beendigungen
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Entwicklung die Zahl der Beendigungen des gesetzlichen Zusammenwohnens pro Jahr und verwaltunseinheit, seit 2000

Verwaltungseinheiten Jahre
2000 2005 2010 2015 2020 2021
Belgien 111 3.299 13.487 22.227 21.845 24.533
Region Brüssel-Hauptstadt 5 271 909 1.340 1.283 1.323
Flämische Region 83 1.909 7.779 13.326 13.285 14.486
Wallonische Region 22 1.039 4.472 7.099 7.133 8.456

Statbel veröffentlicht in diesem Jahr zum ersten Mal eine Statistik über die Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens anhand des Nationalen Registers der natürlichen Personen (RR). Gemäß dem Gesetz vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 12. Januar 1999) haben zwei Personen, die zusammenleben, seit dem 1. Januar 2000 die Möglichkeit, die Tatsache des Zusammenwohnens offiziell zu bescheinigen. Gesetzliches Zusammenwohnen entsteht, wenn zwei Personen, die zusammenleben, eine entsprechende Erklärung gegenüber ihrer lokalen Behörde abgeben, unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrer Verwandtschaft. Die Bedingungen für die Abgabe dieser Erklärung sind:

  • fähig sein, Verträge zu schließen
  • nicht durch eine Ehe gebunden sein
  • nicht durch ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sein

Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Einhaltung der rechtlichen Bedingungen zu überprüfen und die Erklärung ins Nationalregister einzutragen.

Das gesetzliche Zusammenwohnen in Belgien bezieht sich auf die Situation, in der zwei Personen zusammenwohnen. Es gibt jedoch seltene Fälle der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens via Konsularstellen im Ausland.

Die aktuelle Statistik wird anhand des Informationstyps „gesetzliches Zusammenwohnen“ (IT123) des Nationalregisters erstellt. Die IT123 registriert eine Reihe von Daten in Bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen, einschließlich das Datum der Erklärung, der Ort der Erklärungsabgabe (Wohnsitzgemeinde), das Vorhandensein eines notariellen Vertrags (mit dem Datum und Ort an dem der Vertrag geschlossen wurde), das Datum und der Grund der Beendigung. Durch die Verknüpfung von dieser Informationen mit einer anderen IT des Nationalregisters können wir die gesetzlichen Zusammenwohnenden charakterisieren und Tabellen auf der Grundlage des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, usw. erstellen. Eine ausländische Person, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet aufhält, kann legal zusammenwohnen sofern sie und die Person mit der sie zusammenwohnt, einen gemeinsamen Wohnsitz in Belgien haben. In dieser Statistik werden jedoch die Fälle nicht berücksichtigt, in denen zwei Personen zusammenwohnen und die im Warteregister eingetragen sind. Um eine kohärente Statistik zu erhalten, haben wir auch einige seltene Fälle ausgeschlossen, die einen Widerspruch zwischen dem Familienstand und der Situation des gesetzlichen Zusammenwohnens aufweisen (eindeutig verheiratete (oder geschiedene) Personen auf der Grundlage eines "angemessenen" Beobachtungszeitraums; Fälle, die mit einer späten - aber "angemessenen" - Registrierung von Scheidungen zusammenhängen, sind somit in die Statistik aufgenommen).