Die Zahl des gesetzlichen Zusammenwohnens um 3,6 % gesunken im Jahr 2023

Im Jahr 2023 wurden in Belgien 36.990 Erklärungen zum gesetzlichen Zusammenwohnen registriert. Das ist ein Rückgang um 3,6 % gegenüber dem Vorjahr. Hier ist eine gewisse regionale Homogenität zu beobachten: -3,1 % in der Wallonischen Region, -3,2 % in der Region Brüssel-Hauptstadt und -3,9 % in der Flämischen Region.
Das Alter bei der ersten Partnerschaft wird immer höher. Gesetzliche Zusammenwohnende, die nie verheiratet waren, sind im Durchschnitt 31,9 Jahre alt (erster Partner) und 30,1 Jahre (zweiter Partner)[1].
Die Beendigungen der gesetzlichen Zusammenwohnen sind dagegen relativ stabil: -0,4 % auf nationaler Ebene, +2 % in der Region Brüssel, -0,2 % in Flandern und -0,9 % in Wallonien. Die durchschnittliche Dauer der beendeten legalen Lebensgemeinschaften steigt weiter an: Sie beträgt 5,9 Jahre. Gesetzliche Zusammenwohnende, die in einer Ehe übergehen, machen auch 2023 noch mehr als die Hälfte der Beendigungen (56,5 %) aus. Dieses Phänomen ist in der Flämischen Region (61,1 %) stärker ausgeprägt als in Wallonien (49 %) oder Brüssel (44,2 %).
Seit ihrer Einführung im Jahr 2000 steht das gesetzliche Zusammenwohnen gleichgeschlechtlicher Paare offen. Diese Paare machten im Jahr 2000 14,7 % und im Jahr 2003 6,4 % der Anmeldungen von nicht verwandten Partnern aus. Im Moment und bereits seit vier Jahren stabilisiert sich dieser Anteil bei etwa 4 %.
[1] Der erste Partner ist der ältere Mann oder Partner bei gleichgeschlechtlichen Paaren; der zweite Partner ist die jüngere Frau oder der jüngere Partner bei gleichgeschlechtlichen Paaren.
Entwicklung die Zahl der Erklärungen des gesetzlichen Zusammenwohnens pro Jahr und verwaltunseinheit, seit 2000
Verwaltungseinheiten | Jahre | |||||
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2000 | 2005 | 2010 | 2015 | 2020 | 2023 | |
Belgien | 2.694 | 15.513 | 36.962 | 40.770 | 36.329 | 36.990 |
Region Brüssel-Hauptstadt | 121 | 1.594 | 2.957 | 3.125 | 2.790 | 3.037 |
Flämische Region | 2.040 | 7.569 | 21.928 | 23.335 | 21.457 | 22.281 |
Wallonische Region | 533 | 6.350 | 12.077 | 14.310 | 12.082 | 11.672 |
Entwicklung die Zahl der Beendigungen des gesetzlichen Zusammenwohnens pro Jahr und verwaltunseinheit, seit 2000
Verwaltungseinheiten | Jahre | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2000 | 2005 | 2010 | 2015 | 2020 | 2023 | |
Belgien | 111 | 3.299 | 13.487 | 22.227 | 21.845 | 28.957 |
Region Brüssel-Hauptstadt | 5 | 271 | 909 | 1.340 | 1.283 | 1.610 |
Flämische Region | 83 | 1.909 | 7.779 | 13.326 | 13.285 | 17.313 |
Wallonische Region | 22 | 1.039 | 4.472 | 7.099 | 7.133 | 9.700 |
Statbel veröffentlicht eine Statistik über die Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens anhand des Nationalen Registers der natürlichen Personen (RR). Gemäß dem Gesetz vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 12. Januar 1999) haben zwei Personen, die zusammenleben, seit dem 1. Januar 2000 die Möglichkeit, die Tatsache des Zusammenwohnens offiziell zu bescheinigen. Gesetzliches Zusammenwohnen entsteht, wenn zwei Personen, die zusammenleben, eine entsprechende Erklärung gegenüber ihrer lokalen Behörde abgeben, unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrer Verwandtschaft. Die Bedingungen für die Abgabe dieser Erklärung sind:
- fähig sein, Verträge zu schließen
- nicht durch eine Ehe gebunden sein
- nicht durch ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sein
Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Einhaltung der rechtlichen Bedingungen zu überprüfen und die Erklärung ins Nationalregister einzutragen.
Das gesetzliche Zusammenwohnen in Belgien bezieht sich auf die Situation, in der zwei Personen zusammenwohnen. Es gibt jedoch seltene Fälle der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens via Konsularstellen im Ausland.
Die aktuelle Statistik wird anhand des Informationstyps „gesetzliches Zusammenwohnen“ (IT123) des Nationalregisters erstellt. Die IT123 registriert eine Reihe von Daten in Bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen, einschließlich das Datum der Erklärung, der Ort der Erklärungsabgabe (Wohnsitzgemeinde), das Vorhandensein eines notariellen Vertrags (mit dem Datum und Ort an dem der Vertrag geschlossen wurde), das Datum und der Grund der Beendigung. Durch die Verknüpfung von dieser Informationen mit einer anderen IT des Nationalregisters können wir die gesetzlichen Zusammenwohnenden charakterisieren und Tabellen auf der Grundlage des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, usw. erstellen. Eine ausländische Person, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet aufhält, kann legal zusammenwohnen sofern sie und die Person mit der sie zusammenwohnt, einen gemeinsamen Wohnsitz in Belgien haben. In dieser Statistik werden jedoch die Fälle nicht berücksichtigt, in denen zwei Personen zusammenwohnen und die im Warteregister eingetragen sind. Um eine kohärente Statistik zu erhalten, haben wir auch einige seltene Fälle ausgeschlossen, die einen Widerspruch zwischen dem Familienstand und der Situation des gesetzlichen Zusammenwohnens aufweisen (eindeutig verheiratete (oder geschiedene) Personen auf der Grundlage eines "angemessenen" Beobachtungszeitraums; Fälle, die mit einer späten - aber "angemessenen" - Registrierung von Scheidungen zusammenhängen, sind somit in die Statistik aufgenommen).